RS UVS Niederösterreich 1993/04/26 Senat-BN-92-021

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Rechtssatz

Der Einwand des Beschuldigten, daß er dem Alkotest nur dann zustimme, wenn ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil er Angst vor dem Gendarmeriebeamten habe, zielte darauf hin, die Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt faktisch zu verhindern, ohne sie ausdrücklich abzulehnen, was letzlich einer Verweigerung der Atemluftprobe gleichkommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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