RS UVS Oberösterreich 1993/04/27 VwSen-100947/9/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Rechtssatz

Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ist als gegeben anzunehmen, wenn dieser einerseits keine Hinweise darüber, wer an seiner Stelle das KFZ gelenkt haben könnte, geben kann und andererseits die auf dem Radarfoto abgebildete Person aufgrund bestimmter Eigenschaften (Kopfform, Brillenträger) dem Berufungswerber gleicht. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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