RS UVS Kärnten 1993/04/27 KUVS-K2-654/5/93

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO handelt es sich um ein Delikt, bei dem die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend ist. Maßgebend sind nur solche Umstände, die die Vermutung der Beeinträchtigung einer Person durch Alkohol gerechtfertigt erscheinen lassen. Bereits Alkoholgeruch aus dem Mund rechtfertigt die Vermutung einer Alkoholisierung, sodaß bereits dadurch die Berechtigung, die Atemluft des Beschuldigten auf Alkohol zu untersuchen und daher eine entsprechende Aufforderung an diesen zu richten, gegeben ist. Für das Entstehen der Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist einerseits das Lenken, die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder ein derartiger Versuch Voraussetzung, andererseits wiederum die Vermutung, daß das umschriebene Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt ist. Dies umso mehr, wenn der Beschuldigte selbst zugibt, Alkohol getrunken zu haben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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