RS UVS Kärnten 1993/04/28 KUVS-854-857/8/92

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Rechtssatz

Handelt es sich bei der Übertretung der auferlegten Auflagen einer Gewerbebewilligung um sogenannte fortgesetzte Delikte, so kann eine neuerliche Bestrafung frühestens erst mit Beginn des Tages der Erlassung des vorausgegangenen erstinstanzlichen Bescheides festgelegt werden. Eine Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes umfaßt alle bis zur Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Tathandlungen. Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung liegt lediglich dann nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung - das ist der Zeitpunkt der Erlassung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses - fortsetzt und hiefür abermals bestraft wird (teilweise Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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