RS UVS Kärnten 1993/04/29 KUVS-1386/3/92

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Rechtssatz

Zweck des § 4 StVO ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrühre, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen oder überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Das Tatbild der aus § 4 Abs 5 abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. Die Bestimmung "ohne unnötigen Aufschub" ist so zu verstehen, daß die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem nur ein Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu erfolgen hat, wobei die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Die Frage, ob die Erstattung der Meldung nötiger oder unnötiger Weise aufgeschoben wurde, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Den Pflichten des § 4 StVO ist nicht entsprochen, wenn der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall erkennen hätte müssen und nicht sofort (auch mit dem im Auto befindlichen Telefon) die Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verständigt. Diese Verständigungspflicht ist vorrangig gegenüber anderen Maßnahmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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