RS UVS Kärnten 1993/04/29 KUVS-300-301/15/92

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Rechtssatz

Der Schutzzweck der Normen, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichten, die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit um 30 km/h schädigt in einem nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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