RS UVS Niederösterreich 1993/04/30 Senat-GF-92-252

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Rechtssatz

Als Ort, an dem eine durch Arbeitnehmerschutzvorschriften gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde, ist - wenn das gemäß §9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ (zB handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH) verfolgt wird - jener Ort anzusehen, von dem aus der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die ihm obliegende Unternehmensleitung im Tatzeitpunkt tatsächlich ausgeübt hat bzw ausüben hätte sollen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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