RS UVS Kärnten 1993/05/04 KUVS-736/4/93

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Veröffentlicht am 04.05.1993
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Rechtssatz

Eine Vorrangverletzung ist dann nicht gegeben, wenn das die bevorrangte Fahrbahn benützende Fahrzeug noch nicht wahrnehmbar ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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