RS UVS Wien 1993/05/10 06/32/90/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1993
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Rechtssatz

Das Gerät Novo Darts ist kein Sportgerät:

Unter einem Apparat wird ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät verstanden, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw eine bestimmte Arbeit leistet. Die Funktion eines Spielapparates besteht nun darin, durch seine Inbetriebnahme ein "Spiel" (eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder an ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib) zu ermöglichen. Dabei muß ein untrennbarer Zusammenhang zwischen menschlicher Tätigkeit und technischer Funktionsweise bestehen; zur Annahme eines Spielapparates würde es nach dem oben zitierten Poolbillardtisch-Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichen, wenn das Gerät lediglich die Voraussetzungen für das Spiel schafft, das Spiel selbst aber ohne Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Apparates abliefe.

Beim Poolbillardtisch erfolgt nur die Ausgabe der Kugeln durch das Gerät, das Spiel selbst aber ausschließlich von der Geschicklichkeit der Spieler abhängt und der Apparat keinerlei weitere Funktion während des Spiels hat, arbeitet der Apparat Novo-Darts während des Spiels mit, indem er anzeigt, in welcher der drei Runden gespielt wird sowie welcher Spieler als nächstes werfen darf, und die Punkte zählt, die die einzelnen Spieler erreichen. Vom Geschick des Spielers hängt es ab, ob ein Freispiel erreicht wird oder nicht.

Schlagworte
Spielautomaten; Konzession; Strafverfahren; Abweisung; Verfolgungsverjährung keine; Schuldausschließungsgrund keiner; Spielapparate
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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