RS UVS Niederösterreich 1993/05/11 Senat-KO-92-088

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Rechtssatz

Gemäß §86 Abs3 erster Satz AAV müssen Garderobekästen nach Möglichkeit in besonderen Umkleideräumen aufgestellt sein. Daraus kann aber keinesfalls der zwingende Schluß gezogen werden, daß jeder Raum, in dem Garderobekästen aufgestellt sind, als Umkleideraum einzustufen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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