RS UVS Kärnten 1993/05/13 KUVS-697/2/93

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Zuständigkeit der nach § 29a VStG delegierten Verwaltungsstrafbehörde ist unter anderem, daß die Übertragung - es handelt sich um eine Verfahrensanordnung - durch die zuständige Behörde (gegenständlich durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt und nicht durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land) erfolgt. Da die Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat, ist das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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