RS UVS Oberösterreich 1993/05/13 VwSen-420032/15/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Verweis auf VwGH v. 26.10.1961, Zl. 372/60; VwSlg 7736 A/1970. Rechtssatz

Das zwangsweise Anbringen von Klebebändern und Plaketten sowie die Untersagung des weiteren Verkaufes des Saatgutes nach § 13 SaatgutG stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Handlungen der Organe der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz, die nach dem BG über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, sind nach dem SaatgutG dem BMLF zuzurechnen. Solange eine explizite Beauftragung des Landeshauptmannes nach Art. 102 Abs. 3 B-VG nicht erfolgt, handelt es sich bei den in Art. 102 Abs. 2 B-VG aufgezählten Angelegenheiten um solche der unmittelbaren Bundesverwaltung. Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit iSd § 13 SaatgutG, das die behördlichen Organe zu einem Vorgehen im Wege von Zwangsmaßnahmen ermächtigt, ist entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs. 2 GewO auszulegen. Keine Gewerbsmäßigkeit, wenn die Ware bloß zu einem kostendeckenden Preis an die Vereinsmitglieder abgegeben wird, mag dies objektiv betrachtet auch unwirtschaftlich sein. Bloßer Verdacht der Gewerbsmäßigkeit reicht für ein Einschreiten gemäß § 13 SaatgutG nicht hin. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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