RS UVS Kärnten 1993/05/14 KUVS-934/1/92

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Veröffentlicht am 14.05.1993
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Rechtssatz

Da von einem Gewerbetreibenden erwartet werden kann, daß er rechtzeitig um die Erteilung der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung ansucht, begründet der Hinweis, daß ein vorübergehender Stillstand der Betriebsanlage erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Beschuldigten mit sich gebracht und möglicherweise sogar zu einer endgültigen Schließung des Betriebes geführt hätte, keinen entschuldigenden Notstand, da darunter im Sinne von § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Dies trifft aber selbst bei der Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, soferne sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu. Dabei ist ein Notstand insbesondere auch dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll. Überdies kann sich derjenige, der sich durch ein schuldhaftes, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildendes Verhalten selbst in einen Notstand versetzt hat, nicht darauf berufen, daß die Fortsetzung des unerlaubten Verhaltes durch Notstand entschuldigt wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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