RS UVS Niederösterreich 1993/05/14 Senat-NK-92-017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

In der Anflutungsphase liegt Fahrunfähigkeit auch bei einem knapp unter 0,8 Promille gelegenen Blutalkoholgehalt vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten