RS UVS Oberösterreich 1993/05/18 VwSen-230192/14/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Rechtssatz

Keine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Prostitution, wenn dem Beschuldigten nicht innerhalb der Verfolgungsverjährung zum Vorwurf gemacht wurde, daß seine Angestellte für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ein Entgelt bedungen hat. Bestellung zum Stellvertreter des Geschäftsführers kommt nicht einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG gleich. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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