RS UVS Oberösterreich 1993/05/18 VwSen-220332/6/Gu/Gr

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Rechtssatz

Strafbarkeit gegeben, wenn der Beschuldigte wohl persönlich das Schlossergewerbe angemeldet hat, dieses jedoch durch eine GmbH, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er fungiert, ausgeübt wird und das Gewerbe für diese nicht angemeldet war. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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