RS UVS Kärnten 1993/05/19 KUVS-814-816/4/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
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Rechtssatz

Der Beschuldigte ist nur dann unter der Rechtsnorm des Arbeitszeitgesetzes mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er beweisen kann, die Einhaltung der §§ 12, 14 und 16 AZG sei ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen. Ein solches mangelndes Verschulden ist dann nicht glaubhaft gemacht, da, wenn der Beschuldigte den Lenkern den Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt und regelmäßig Kontrollen der Tachographenscheiben durchgeführt hat, nicht ausreicht. Daß die Fahrten so eingeteilt wurden, daß sie unter Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durchführbar sind, vermag noch nicht zu gewährleisten, daß diese Vorschriften auch tatsächlich eingehalten werden. Zu den zur Erreichung dieses Zieles möglichen und zumutbaren Maßnahmen gehört es insbesondere, daß die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet werden, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Überdies genügt es nicht, Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften bloß feststellen zu können. Es ist vielmehr auch darzutun, in welcher Weise auf festgestellte Verstöße konkret reagiert und welche konkreten Maßnahmen getroffen wurden, um künftigen Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften vorzubeugen. Es hat der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Werden derartige Verstöße ohne Wissen und Willen des Dienstgebers (Bevollmächtigten) - beispielsweise im Ausland - begangen, so ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten läßt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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