RS UVS Oberösterreich 1993/05/25 VwSen-240071/2/Gf/La

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Verweis auf VwGH v. 9.3.1970, Zl. 526/89; VwGH v. 16.12.1991, Zl. 91/19/0289; VwGH v. 18.3.1993, Zl. 93/09/0042,0043; VwGH v. 14.4.1993, Zl. 93/18/0092. Rechtssatz

Bescheidmäßige Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates, wenn die Berufung bereits an diesen vermeintlich zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG weitergeleitet wurde, der Tatort aber tatsächlich im Sprengel eines anderen Bundeslandes gelegen ist. Als Tatort iSd § 51 Abs. 1 VStG ist - selbst wenn im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ein anderer Ort genannt ist - in Fällen, wo die Nichtsetzung einer gebotenen Vorsorgehandlung pönalisiert wird und ein in Filialen gegliedertes Unternehmen vorliegt, generell und so auch hinsichtlich derartiger Delikte nach dem LMG (hier: Unterlassung der Anbringung gesetzlich vorgeschriebener Kennzeichnungselemente) der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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