RS UVS Kärnten 1993/05/28 KUVS-1514/6/92

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Rechtssatz

Stellt die Beschwerdeführerin ihren PKW derart vor einer Haus- bzw Betriebseinfahrt ab, sodaß die Benützung dieser Ein- bzw Ausfahrt auf Grund der Standposition des PKW's der Beschwerdeführerin durch andere PKW's unmöglich war, ist die vom einschreitenden Polizeibeamten veranlaßte Abschleppung nicht rechtswidrig. Dies vor allem im Hinblick auf die Bestimmungen der § 24 Abs 3 lit b, § 89 Abs 2, Abs 2a, § 94a Z 15 StVO. Eine Haus- und Grundstückseinfahrt ist dann vorhanden, wenn das Einfahren in Häuser und Grundstücke ohne weitere Vorkehrungen möglich ist und der Randstein des Gehsteiges vor einem Haustor abgeschrägt ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nur auf äußere Merkmale (Haustor, kein Radstein, abgeschrägter Gehsteig) an, und nicht darauf, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird. Für die Eigenschaft "Hauseinfahrt" ist ein zusätzlicher Hinweis (zB Tafel "Einfahrt frei halten" bzw "Hier wird abgeschleppt" usw) nicht erforderlich. Wird das Fahrzeug von einer Gemeindestraße abgeschleppt, ist die Entfernung des Fahrzeuges der Gemeinde zuzurechnen und zwar auch dann, wenn die Abschleppung des Fahrzeuges durch einen Beamten der Bundespolizeidirektion veranlaßt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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