RS UVS Oberösterreich 1993/05/28 VwSen-101087/6/Sch/Ka

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Verweis auf VwSen-100678 v. 3.9.1992. Rechtssatz

Gemäß § 49a Abs. 9 VStG ist auch ein im Ausland wohnhafter Lenker verpflichtet, zur Einzahlung des mittels Anonymverfügung verhängten Strafbetrages den von der Behörde zugesandten Zahlschein zu verwenden. Verhängung einer anderen, nämlich vergleichsweise höheren Strafe in der nachfolgenden Strafverfügung nicht zulässig. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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