RS UVS Oberösterreich 1993/05/28 VwSen-101026/10/Bi/Shn

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Rechtssatz

Herabsetzung der Geldstrafe von 2.000 S auf 1.500 S, wenn sich im Berufungsverfahren ergibt, daß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h nicht 53 km/h betragen haben muß, sondern auch nur 48 km/h betragen haben könnte, weil bei Radarmessungen ein Toleranzbereich von 3% des Meßergebnisses sowohl nach oben als auch nach unten hin zu berücksichtigen ist.

Schlagworte
Radarmessung; Genauigkeit; Ungenauigkeit; Meßwert - Toleranzbereich.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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