RS UVS Kärnten 1993/06/01 KUVS-839-841/4/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird in einem Straferkenntnis dem Beschuldigten sowohl die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Sattelzugfahrzeuges und auch die Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten des Sattelzugfahrzeuges zur Last gelegt, so liegt für den letzteren Vorwurf Konsumation vor, da es denkunmöglich ist, daß bei einer Überladung um 4.600 kg nicht auch gleichzeitig und notwendigerweise höchstzulässige Achslasten überschritten werden.  Von Konsumption ist immer dann auszugehen, wenn die wertabwägende Auslegung der formal erfüllten Tatbestände zeigt, daß durch die Unterstellung der Tat unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, daß durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt wird. Dies ist durch die Bestrafung des Überschreitens des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Sattelfahrzeuges gegeben (teilweise Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten