RS UVS Niederösterreich 1993/06/03 Senat-WU-92-030

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat sich vor der Bestellung des Bevollmächtigten über dessen Kenntnisse der im Betrieb zur Anwendung gelangenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu informieren und diese Kenntnisse laufend zu kontrollieren sowie Wissenslücken durch entsprechende Schulungen zu beseitigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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