RS UVS Oberösterreich 1993/06/04 VwSen-230193/11/Schi/Gr

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Veröffentlicht am 04.06.1993
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Rechtssatz

Keine Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs. 1 OöPolStG, wenn der Beschuldigte bereits wegen § 88 Abs. 1 StGB gerichtlich zur Verantwortung gezogen, das dortige Verfahren aber letztlich in Anwendung des § 42 StGB eingestellt wurde. § 42 StGB bildet einen Strafausschließungsgrund, der das prinzipielle Vorliegen eines strafbaren Verhaltens notwendig voraussetzt und damit die Anwendung des § 5 Abs. 1 OöPolStG ausschließt. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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