RS UVS Oberösterreich 1993/06/04 VwSen-260066/3/Wei/Shn

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1993
beobachten
merken
Beachte
Verweis auf VwGH v. 26.11.1984, Zl. 83/10/0225; VwGH v. 29.3.1989, Zl. 89/01/0067. Rechtssatz

Die Strafbestimmung des § 137 Abs. 3 lit. d iVm § 31 Abs. 1 WRG verkörpert kein Ungehorsams-, sondern ein Erfolgsdelikt, sodaß § 5 Abs. 1 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommen kann. Die belangte Behörde hätte daher auch im Hinblick auf die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 2 lit. h WRG die Überschreitung der bescheidmäßig genehmigten Konsenswerte bzw. nach § 137 Abs. 3 lit. c WRG das konkrete Ausmaß des Schadens unter jeweiliger Beiziehung eines Sachverständigen zu klären gehabt. Angesichts der Tatsache, daß die wasserrechtliche Bewilligung auf eine Einzelperson lautet, der Tatvorwurf aber davon ausgeht, daß nunmehr eine juristische Person als Anlagenbetreiber anzusehen ist, hat es die Behörde weiters unterlassen, zu ermitteln, ob hinsichtlich der Bewilligung zur Ableitung der im Betrieb anfallenden Abwässer eine dahingehende Rechtsübertragung (Rechtsnachfolge) stattgefunden hat. Entsprechende Ermittlungshandlungen des UVS erübrigen sich aber von vornherein, wenn die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses den Berufungswerber als verantwortlichen Beauftragten bezeichnet, obwohl kein auf ihn lautender, aus der Zeit vor der Tatbegehung stammender Bestellungsnachweises vorliegt. Aufhebung und Einstellung gem. § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten