RS UVS Oberösterreich 1993/06/15 VwSen-220149/8/Kon/Rd

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Rechtssatz

Kein entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG, wenn für die Nichterfüllung von Verträgen Konventionalstrafen drohen, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht unmittelbar bedrohen. Keine Bedenken gegen die Verhängung von Geldstrafen zwischen 300 S und 2.500 S bei einer Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit zwischen 6 und 72 Stunden. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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