RS UVS Oberösterreich 1993/06/23 VwSen-101052/3/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Die Angabe "um 23.40 Uhr" stellt keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a VStG dar, wenn der Tatortbereich nahezu 4 km umfaßt und es im Hinblick auf die Straßen- und Verkehrsverhältnisse auszuschließen ist, daß dieser in dieser einen Minute durchfahren werden kann. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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