RS UVS Steiermark 1993/06/24 30.10-149/92

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Rechtssatz

Wird ein Fahrzeug auf einer für das allgemeine Befahren gesperrten Forststraße unbefugt abgestellt angetroffen, ohne daß der Zeitpunkt des Befahrens bekannt ist, so ist der Lenker angesichts des Umstandes, daß § 174 Abs 4 lit b Z 1 Forstgesetz auch die unbefugte Fahrzeugabstellung auf gesperrten Forststraßen mit Strafe belegt, wegen der Fahrzeugabstellung und nicht wegen des Befahrens der Forststraße zu bestrafen.

Schlagworte
Forststraße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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