Wird ein Fahrzeug auf einer für das allgemeine Befahren gesperrten Forststraße unbefugt abgestellt angetroffen, ohne daß der Zeitpunkt des Befahrens bekannt ist, so ist der Lenker angesichts des Umstandes, daß § 174 Abs 4 lit b Z 1 Forstgesetz auch die unbefugte Fahrzeugabstellung auf gesperrten Forststraßen mit Strafe belegt, wegen der Fahrzeugabstellung und nicht wegen des Befahrens der Forststraße zu bestrafen.