RS UVS Vorarlberg 1993/06/24 1-216/93

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Rechtssatz

Bei der Ausübung eines Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt es sich auch dann um ein fortgesetztes Delikt, wenn die Einzelhandlungen gleichzeitig gesetzt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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