RS UVS Kärnten 1993/06/30 KUVS-32/6/93

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Rechtssatz

Verursachte der Beschuldigte einen Verkehrsunfall, wobei er mit seinem Fahrzeug in einen Bach stürzte, sich nicht befreien konnte und das Bachwasser im Fahrzeug lebensgefährlich bis zum Halse steigt, der Beschuldigte gegenüber den bergenden Beamten aggressiv ist und in der Folge an die Unfallgeschehnisse sich nicht mehr erinnern kann, erlitt einen Unfallschock, der nicht nur seine Erinnerungslücke erklärt, sondern nach den Umständen beim Verkehrsunfall und während der Amtshandlung auf Grund der lebensgefährlichen Situation, in der er sich unmittelbar davor befand, sich in einem psychogenen Schock befand, der seine Kritikfähigkeit und Beurteilungsfähigkeit stark herabgesetzt hat, sodaß beim Beschuldigten ein pflichtgemäßes Verhalten nicht möglich war. Der gegenständliche vom Beschuldigten (er befand sich in Lebensgefahr) erlittene psychogene Schock wurde auf Grund eines schwerwiegenden Unfalles ausgelöst (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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