RS UVS Kärnten 1993/06/30 KUVS-1185/1/93

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Rechtssatz

Die Eingabe ... "Meine Liegenschaft ist keine Mülldeponie,

Ablagerungsplatz für Postwerbematerial, Postmüll, die sollen ihren

Dreck selbst behalten, verstanden?" ... ist keine gesetzmäßig

erhobene Berufung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs 3 AVG darf zwar im Sinne des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Aus der bezeichneten Eingabe geht zwar hervor, daß der Berufungswerber mit der Erledigung der erstinstanzlichen Behörde nicht einverstanden ist, jedoch geht aus der Berufung nicht hervor, aus welchen Überlegungen die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft wird. Das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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