Wird ein Fahrzeug
1.
vor einer Grundstückseinfahrt,
2.
im Bereiche des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" und
3.
im Bereich von weniger als 5 m (aus der Sicht des ankommenden Verkehrs) vor einem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg geparkt, dann hat der Lenker drei Verwaltungsübertretungen begangen.