RS UVS Niederösterreich 1993/06/30 Senat-MD-92-402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1993
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Rechtssatz

Wird ein Fahrzeug

1.

vor einer Grundstückseinfahrt,

2.

im Bereiche des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" und

3.

im Bereich von weniger als 5 m (aus der Sicht des ankommenden Verkehrs) vor einem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg geparkt, dann hat der Lenker drei Verwaltungsübertretungen begangen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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