RS UVS Kärnten 1993/07/01 KUVS-K2-919/4/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird im Verfahren die Zeit der Vornahme des Alkomatentests konkret ermittelt, macht der Umstand, daß der Alkomat in der Zeitangabe noch nicht von der Sommerzeit auf die Normalzeit umgestellt und daher eine falsche Uhrzeitangabe ausgedruckt und dies dem Beschuldigten auch durch die Beamten mitgeteilt wurde, das Meßergebnis des Alkomaten nicht ungültig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten