RS UVS Oberösterreich 1993/07/05 VwSen-420026/29/Gf/La

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Rechtssatz

Nach dem UbG obliegt dem Gericht (nur) die Prüfung der Frage der Zulässigkeit der (weiteren) Anhaltung einer Person ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme bzw. Unterbringung in einer Anstalt; der davor liegende Zeitraum der Verbringung dieser Person in die Anstalt ist daher grundsätzlich einer Maßnahmenbeschwerde an den UVS zugänglich. Betreten der Wohnung der Beschwerdeführerin gegen deren Willen sowie deren anschließende Verbringung in eine geschlossene Abteilung einer Krankenanstalt durch Gendarmeriebeamte im behördlichen Auftrag sind Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Keine Zustimmung der Beschwerdeführerin, wenn diese verbal zwar geäußert hat, jetzt ohnehin mitfahren zu wollen, diese Wendung jedoch angesichts der auf sie eindringenden Organe offensichtlich nur deshalb gebraucht hat, um eine weitere Eskalation hintanzuhalten. Keine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Hausrechts, wenn Grund zur Annahme einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Person, wenn die Verbringung in die geschlossene Anstalt nicht aufgrund einer Bescheinigung nach vorangehender Untersuchung iSd § 8 UbG, sondern lediglich aufgrund einer "Einweisung zur Anstaltspflege" iSd § 145 ASVG, die vom Arzt überdies ohne Untersuchung, sondern nur über entsprechendes telefonisches Ersuchen der Behörde ausgestellt wurde, erfolgte und auch Gefahr in Verzug iSd § 9 UbG nicht vorlag. Kein Kostenersatz für die obsiegende Beschwerdeführerin, wenn ein darauf gerichteter Antrag fehlt. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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