RS UVS Niederösterreich 1993/07/06 Senat-HO-93-007

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist das Wissen um den Verkehrsunfall. Dazu genügt es, daß dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

Der Lenker muß den Geschehnissen um sein Fahrzeug - insbesondere beim Reversieren - volle Aufmerksamkeit zuwenden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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