RS UVS Niederösterreich 1993/07/07 Senat-MD-92-506

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Veröffentlicht am 07.07.1993
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Ebenso Senat-MD-92-538, Senat-MD-92-539 und Senat-MD-92-540 Rechtssatz

Die Tatsache, daß die Verrechnung von nicht durch Zeitausgleich abgegoltenen Mehr- und Überstunden anhand der Gehaltszetteln der Mitarbeiter nachvollzogen werden kann, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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