TE Vfgh Beschluss 1998/9/28 KI-3/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §46
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Bezirksgericht und einer Bezirkshauptmannschaft mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einem ausdrücklich auf Art138 Abs1 lita B-VG und §46 VerfGG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bezirksgericht Wiener Neustadt und der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt und beantragt, den einem solchen Erkenntnis entgegenstehenden (näher bezeichneten) Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt aufzuheben. Gleichzeitig beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; §46 VerfGG spricht - in diesem Zusammenhang - von verneinenden Kompetenzkonflikten, die dadurch entstehen, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben.

Aus der Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich, daß wohl das Bezirksgericht Wiener Neustadt einen Beschluß gefaßt hat, und zwar über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des ehemaligen Sachwalters des Einschreiters und über dessen Forderungen gegenüber dem Einschreiter; die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Wasserrechtsbehörde hat jedoch, wie im Antrag ausdrücklich hervorgehoben wird, keine Entscheidung (in derselben Sache) getroffen. Der Einschreiter bemängelt, daß im Gerichtsbeschluß Schäden aufgrund eines Heizölunfalls in einem dem Einschreiter gehörenden Haus nicht erwähnt werden.

Bei dieser Sachlage ist es auszuschließen, daß die beiden genannten Behörden ihre Zuständigkeit in derselben Sache in Anspruch genommen oder abgelehnt hätten, zumal die Bezirkshauptmannschaft gar keinen Bescheid erlassen hat.

Da ein Kompetenzkonflikt gar nicht entstanden (vgl. VfSlg. 14066/1995) und somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Aus den genannten Gründen war der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes mangels Legitimation zurückzuweisen.

Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden, ohne daß geprüft werden müßte, ob alle Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:KI3.1998

Dokumentnummer

JFT_10019072_98K00I03_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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