RS UVS Oberösterreich 1993/07/13 VwSen-101382/2/Br

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Rechtssatz

Strafbarkeit gegeben, wenn vor Fahrtantritt keine Möglichkeit zum Wiegen der Ladung bestanden hat, sich aus den Frachtpapieren aber das Frachtgewicht ergab und damit das zulässige Gesamtgewicht vom Berufungswerber als Berufskraftfahrer leicht zu errechnen gewesen wäre. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 S bei einer Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 2 Tonnen. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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