RS UVS Oberösterreich 1993/07/14 VwSen-220203/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Rechtssatz

Tatbestand erfüllt, wenn den Gästen nach dem Eintritt der Sperrstunde noch ein weiteres Verweilen im Lokal gestattet wurde. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VStG ist aufgrund der in ihr enthaltenen Subsidiaritätsklausel für den Bereich des Gewerberechtes nicht anwendbar, weil § 9 Abs1 iVm § 370 Abs. 2 GewO insoweit eine selbständige Regelung trifft, wonach eine weitere Delegation der Verantwortlichkeit über den Geschäftsführer hinaus grundsätzlich nicht vorgesehen ist; lediglich die Besorgung einzelner Angelegenheiten kann - bei gleichzeitiger Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems - auf andere übertragen werden. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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