RS UVS Oberösterreich 1993/07/15 VwSen-230230/9/Br

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Veröffentlicht am 15.07.1993
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Rechtssatz

Nur der Inhaber einer entsprechenden behördlichen Berechtigung darf die Waffe mit sich führen. Kumulative Bestrafung wegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes und wegen Übertretung des § 29 WaffenG gemäß § 22 VStG zulässig. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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