RS UVS Niederösterreich 1993/07/15 Senat-ZT-92-069

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Veröffentlicht am 15.07.1993
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Rechtssatz

Der Überholvorgang beginnt erst, sobald das überholende Fahrzeug am überholten vorbeibewegt wird, das heißt, die Frontlinie des überholenden Fahrzeuges die Hecklinie des überholten Fahrzeuges überschreitet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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