RS UVS Kärnten 1993/07/19 KUVS-660/1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Ermächtigung nach § 25 StVO bezieht sich nur auf jene Straßen-, Strecken- oder Gebietsteile, die nicht bereits vom gesetzlichen Halte- und/oder Parkverbot erfaßt sind. Der Wille des Straßengesetzgebers war darauf gerichtet, daß eine Parkgebühr dort nicht eingehoben werden darf, wo das Halten oder Parken aufgrund straßenpolizeilicher Normen verboten ist (siehe hiezu RV zur Stammfassung der StVO 22 BlgNR 9.GB, 57 auch ÖGZ 1969, 478 sowie ZVr 1991/206). Diese Auslegungsform impliziert, daß straßenpolizeiliche Verordnungskompetenzen so zu interpretieren sind, daß sie auch nicht unmittelbar zu einer solchen Parkgebühreneinhebung ermächtigen. Der Gesetzgeber hat überdies jene Halte- und Parkverbote, die einen reibungslosen Ablauf des Straßenverkehrs immer und überall sichern sollen, in den Katalog der gesetzlichen Halte- und Parkverbote des § 24 StVO aufgenommen, während andere Parkbeschränkungen flexibel durch Verordnung dort eingesetzt werden sollen, wo ein örtlicher Bedarf besteht. Ausnahmen von den gesetzlichen Halte- und Parkverboten gestatten in der Regel auch das Abstellen von Fahrzeugen in Kurzparkzonen, ohne daß ein Abgabenanspruch entstehen kann. Ein Abstellen eines Fahrzeuges teilweise am Gehweg zieht eine Gebührenpflicht im Sinne der Kurzparkzonenverordnung nicht nach sich, weil ein solches Abstellen schon aufgrund der Regelung des § 8 Abs 4 der StVO verboten war, sohin eine Bestrafung nicht nach dem Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz, sondern ausschließlich nach der Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu ahnden ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten