RS UVS Kärnten 1993/07/19 KUVS-668/1/93

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Veröffentlicht am 19.07.1993
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Rechtssatz

Werden die LKW-Fahrer beauftragt, dafür Sorge zu tragen, daß die Beladevorschriften eingehalten werden bzw eine schriftliche Dienstanweisung, welche allen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, herausgegeben und gleichzeitig für den Fall der Nichtbeachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen als Sanktion die Kündigung angedroht wird, so reicht dies als Entschuldigung dann nicht, wenn zu diesem Kontrollsystem nicht zusätzlich eine wirksame Kontrolle der Weisungen auf ihre Befolgung eingerichtet ist. Letzteres ist dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht dartun kann, wie dieses von ihm installierte Kontrollsystem konkret funktioniert und wie er es überwacht. Dabei ist es bei entsprechender Größe des Betriebes erforderlich, die regelmäßig in entsprechenden zeitlichen Abständen erfolgten Überprüfungen in bezug auf jedes Fahrzeug in irgendeiner Form evident zu halten, um den Überblick zu gewährleisten. Entsprechende Unterlagen wären sodann durch den Zulassungsbesitzer einer Kontrolle zu unterziehen bzw regelmäßig zu überprüfen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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