RS UVS Wien 1993/07/22 02/13/1057/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1993
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Rechtssatz

Es bedarf keiner besonderen technischen Ausbildung, um abzuschätzen, welche Zeit der Proband in das Mundstück des Alkomaten bläst. Es ist jedermann leicht möglich, die Zeitspanne von wenigen Sekunden im Hinblick auf die geforderte Mindestdauer von drei Sekunden zu beurteilen. Zählt ein Sicherheitswachebeamter die Sekunden ungefähr mit, kann er mit ausreichender Sicherheit feststellen, ob der vom Alkomat ausgeworfene Ausdruck "Blaszeit zu kurz" auf einer tatsächlich zu kurzen Blaszeit beruht oder einen Hinweis auf eine Gerätestörung darstellt.

Schlagworte
Alkohol, Atemluft Messung der, Atemalkoholmeßgerät, Alkomat, Defekt, Verweigerung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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