RS UVS Kärnten 1993/07/29 KUVS-952/1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1993
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Rechtssatz

Wird ein Hund auf einer öffentlichen Straße nicht an der Leine geführt und hat er auch keinen sicheren Maulkorb, verantwortet der Hundehalter eine Verwaltungsübertretung nach dem Tierseuchengesetz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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