RS UVS Kärnten 1993/07/30 KUVS-1003-1006/3/93

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Veröffentlicht am 30.07.1993
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Rechtssatz

Übernimmt die Käuferin eines Betriebes diesen auch ausdrücklich mit den Dienstverhältnissen der Ausländer, die eine entsprechende Arbeitsbewilligung haben, so ist die Übernahme des Betriebes durch den Käufer und Eintritt des neuen Arbeitgebers in das Beschäftigungsverhältnis binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen, widrigenfalls die für den bisherigen Arbeitgeber an Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung mit Ablauf der Frist als erloschen und daher nicht mehr als dem neuen Arbeitgeber erteilt gilt. Eine Weiterbeschäftigung stellt daher eine Verwaltungsübertretung nach § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Der Beginn der Laufzeit der Frist richtet sich nach dem Zeitpunkt des vertraglichen Überganges des Betriebes an den neuen Arbeitgeber bzw nach dem Inkrafttreten der Änderung der Rechtsform (Ermahnung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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