RS UVS Burgenland 1993/07/30 29/03/93001

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Veröffentlicht am 30.07.1993
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Rechtssatz

Unterliegt ein Deponiegebiet der Bewilligungspflicht des § 29 Abs 1 AWG, ist für die Errichtung von Bauten, die Anlagenteile des Deponieprojektes darstellen, eine gesonderte Bewilligung nach der Bgld Bauordnung nicht erforderlich (s § 29 Abs 13 AWG). Es liegt daher bei konsensloser Errichtung derartiger Anlagenteile auch kein strafbarer Tatbestand nach § 111 Abs 1 Z 1 Bgld Bauordnung, sondern ein Tatbestand nach § 39 Abs 1 lit a Z 3 AWG vor.

Schlagworte
Konsenslose Errichtung von Deponieanlagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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