RS UVS Kärnten 1993/08/02 KUVS-446-458/1/93

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Veröffentlicht am 02.08.1993
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Rechtssatz

Bei Berücksichtigung des Schutzzweckes der Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist der Unrechtsgehalt der Übertretungen betreffend die Mißachtung der Sicherheitsvorschriften nicht als geringfügig anzusehen. Als nicht unbeachtlich, aber doch geringer ist der Unrechtsgehalt bei jenen verwirklichten Übertretungen anzunehmen, wo das Gefährdungspotential nicht so hoch anzunehmen ist, nämlich bei der mangelnden Führung von Vormerken. Ein Fehlen von Vormerken kann zwar ein Anzeichen dafür darstellen, daß eine Prüfung von Gerüsten nicht erfolgt ist, es ist aber nicht von vornherein dieser Schluß zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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