RS UVS Steiermark 1993/08/03 30.5-174/92

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Veröffentlicht am 03.08.1993
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsschätzung eines auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingestellten geschulten Beamten ist auch im Herannahen und bei Nacht unbedenklich, wenn die beobachtete Annäherungsstrecke bei Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h 300 m betrug, für die ungehinderte Erkennbarkeit des mit Abblendlicht fahrenden Fahrzeuges ausreichend ausgeleuchtet ist, und eine Vergleichsbasis durch die Geschwindigkeiten der nachfahrenden Fahrzeuge besteht. Bei den eingehaltenen Abständen waren die Scheinwerfer der Fahrzeuge zu sehen gewesen.

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Schätzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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