RS UVS Oberösterreich 1993/08/04 VwSen-101079/2/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 04.08.1993
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Rechtssatz

Herabsetzung der Geldstrafe von 1.600 S auf 1.000 S, wenn hinsichtlich Geschwindigkeitsüberschreitungen um 26 km/h bis 30 km/h diese aufgrund einer VO der Bezirkshauptmannschaft für anonymverfügungsfähig erklärt und dafür eine Geldstrafe von 900 S festgelegt wurde, die VO im gegenständlichen Fall aber nur deshalb nicht zur Anwendung kommen konnte, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten wurde. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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